Veranstaltungen im Wald - hier gilt es Folgendes zu beachten!
Mitteilung der Gemeinde
Zur Erholung darf man den Wald grundsätzlich frei betreten. Dabei sind jedoch Rücksichtnahme und Achtsamkeit geboten. Der Wald und seine Bewirtschaftung dürfen nicht gestört werden. Gefährdung, Beschädigung oder Verunreinigung des Waldes sind verboten. Und selbstverständlich darf auch die Erholung anderer nicht beeinträchtigt werden.
Um dies alles zu gewährleisten ist das freie Betretensrecht in bestimmten Bereichen eingeschränkt. Auch für das Radfahren oder Reiten im Wald ist der Rahmen der zulässigen Ausübung enger gefasst.
Die entsprechenden Vorgaben sind in §37 Abs. 1, 3 und 4 des Landeswaldgesetz Baden-Württemberg (LWaldG) geregelt. Das Betreten des Waldes zu einem anderen als der Erholung dienenden Zweck ist nicht durch das freie Betretensrecht abgedeckt. §37 Abs.2 LWaldG verwendet dafür den Begriff der „organisierten Veranstaltung“.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
Wälder sind vielseitig. Genauso wie die Interessen und Ansprüche der Bevölkerung an diese Wälder. Um diese zum Teil sich entgegenstehenden Interessen zu kanalisieren, bedarf jede organisierte Veranstaltung in und um den Wald einer forstrechtlichen Genehmigung durch die zuständige untere Forstbehörde (Kreisforstamt). Ebenso bedarf es der Zustimmung des jeweils betroffenen Waldbesitzers.
Wenn Sie eine Veranstaltung in und um einen Wald des Landkreises Waldshut planen, ist ein entsprechender Antrag auf Genehmigung einer organisierten Veranstaltung zu stellen. Zuständig für die Überprüfung der Antragsunterlagen sowie die Erteilung der erforderlichen forstrechtlichen Genehmigung im Landkreis Waldshut ist das Kreisforstamt als zuständige untere Forstbehörde. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.