Satzungsänderung Benutzungsgebühren Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Küssaberg (KITA-Gebührensatzung)
Öffentliche Bekanntmachungen
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg und den Bestimmungen des Kindertagesbetreuungsgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Küssaberg am 17.06.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 1
§ 5 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Küssaberg (KITA-Gebührensatzung) vom 10.07.2017, geändert durch Änderungssatzungen vom 25.06.2018, 18.11.2019, 11.04.2022 und 24.07.2023, wird wie folgt neu gefasst:
§ 5 Gebührenhöhe
1. Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. Unterhaltspflichtige Kinder, die nicht im Haushalt des Gebührenschuldners leben, werden nicht berücksichtigt.
Maßgebend für die Anrechnung der Kinder ist die Begründung des Hauptwohnsitzes am hiesigen Wohnort des Personensorgeberechtigten.
2. Höhe der Gebührensätze je Betreuungsplatz im Einzelnen:
1-Kind-familie €/pro Monat |
2-Kind-familie €/pro Monat |
3-Kind-familie €/pro Monat |
4- und Mehr-kindfamilie €/pro Monat |
|
1. Regelkindergarten für Kinder ab 3 Jahren (regelmäßige Öffnungszeit/ verlängerter Vormittag in den Kindergärten Dangstetten, Kadelburg und Rheinheim) |
144,00 | 111,00 | 74,00 | 50,00 |
2. Vormittag für Kinder im Alter von 2 bis 3 Jahren (in der Regel 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr in den Kindergärten Dangstetten, Kadelburg und Rheinheim) |
240,00 | 194,00 | 119,00 | 88,00 |
3. Ganztagesbetreuung für Kinder ab 3 Jahren (in den Kindergärten Dangstetten und Kadelburg einschließlich Mittagessen) |
332,00 | 292,00 | 235,00 | 211,00 |
4. Ganztagesbetreuung für Kinder im Alter von 2 bis 3 Jahren (in den Kindergärten Dangstetten und Kadelburg einschließlich Mittagessen) |
426,00 | 352,00 | 281,00 | 245,00 |
3. Die Höhe der Gebührensätze je Betreuungsplatz für Kinder im Alter bis 3 Jahren in den Kinderkrippengruppen bestimmt sich nach der Betreuungszeit pro Woche sowie nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. Unterhaltspflichtige Kinder, die nicht im Haushalt des Gebührenschuldners
leben, werden nicht berücksichtigt.
Maßgebend für die Anrechnung der Kinder ist die Begründung des Hauptwohnsitzes am hiesigen Wohnort des Personensorgeberechtigten.
Die Höhe der Gebührensätze je Betreuungsplatz betragen:
Krippengruppe | 1-Kind-familie €/pro Monat |
2-Kind-familie €/pro Monat |
3-Kind-familie €/pro Monat |
4- und Mehr-kindfamilie €/pro Monat |
a) Betreuungszeit bis einschließlich 20 Wochenstunden |
266,00 | 238,00 | 210,00 | 187,00 |
b) Betreuungszeit bis einschließlich 30 Wochenstunden |
349,00 | 321,00 | 293,00 | 268,00 |
c) Betreuungszeit bis einschließlich 40 Wochenstunden |
414,00 | 385,00 | 353,00 | 328,00 |
Zusätzlich beträgt die Gebühr für die Mittagsverpflegung in den Kinderkrippengruppen je Mahlzeit 2,00 € und wird gesondert nach Inanspruchnahme berechnet.
4. Wird der Betreuungsplatz nur zeitanteilig belegt, wird jedoch die gesamte Gebühr
des belegten Betreuungsplatzes berechnet.
5. Belegt ein Kind unter 3 Jahren einen Betreuungsplatz, ändert sich der Gebührensatz ab Beginn des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet.
6. Veränderungen hinsichtlich der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder sind der Gemeinde Küssaberg zu melden. Diese wirken sich in der Gebührenhöhe, sofern sie ereignisbedingt sind (Erreichen des 18. Lebensjahres, Wegzug, Reduzierung der Kinderzahl aus anderen Anlässen), ab dem Monat aus, der dem Eintritt des Ereignisses folgt.
7. Veränderungen bezüglich der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder, welche sich für den Gebührenschuldner Gebühren mindernd auswirken (Geburt, Zuzug usw.), werden auf Antrag berücksichtigt. Die neue Gebührenfestsetzung erfolgt ab dem Antragsmonat, frühestens ab dem Monat, der dem Eintritt des Ereignisses folgt. Der Antrag ist an die Betreuungseinrichtung zu richten.
8. Änderungen im Umfang der Betreuungszeit sind mit einer Frist von 2 Wochen
zum Beginn des nächsten Monats zu beantragen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Küssaberg geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Küssaberg, den 17.06.2024
gez. Manfred Weber
Bürgermeister