Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

Öffentliche Bekanntmachungen, Mitteilung der Gemeinde

Gemeinde Küssaberg Landkreis Waldshut

Gemeinde Küssaberg

Landkreis Waldshut


Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Küssaberg am 07.10.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Steuererhebung

(1)  Die Gemeinde Küssaberg erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach denVorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg. 
(2)  Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Küssaberg und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde Küssaberg.

§ 2
Steuerhebesätze

Die Hebesätze werden festgesetzt

  1. für die Grundsteuer
    a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 300 v.H.,
    b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 330 v.H.,
  2. für die Gewerbesteuer auf 340 v.H.

der Steuermessbeträge.

§ 3
Geltungsdauer

Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.

  

§ 4
Grundsteuerkleinbeträge

Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig

a)  am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;
b)  am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.


Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und / oder Formvorschriften nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften bei Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Küssaberg, den 08.10.2024

gez. Manfred Weber, Bürgermeister