Punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Küssaberg im Parallelverfahren mit der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „PV-Anlage im Steinlebach“, Gemarkung Lienheim; Wirksamkeit
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachstehenden Lageplan
Lageplan PV-Anlage Steinlebach.pdf
(Plankonzept vom 11.04.2024).
Die punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungslans „PV-Anlage im Steinlebach“, Gemarkung Lienheim, kann mit Begründung und Erläuterung zur punktuellen Änderung einschließlich der Standortalternativenprüfung, dem Planteil mit der vorgesehenen Änderung sowie Umweltberichtbei bei der Gemeindeverwaltung 79801 Hohentengen am Hochrhein, Gewerbestraße 6, Obergeschoss, Bauamt, Zimmer 6, sowie im Rathaus Küssaberg, Gemeindezentrum, vor Zimmer EG 3 (Bauamt) während der üblichen jeweils bekannten, über die Sprechzeiten hinausgehenden Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Änderung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 sind nach § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 5 GemO in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband geltend zu machen.
Küssaberg, den 29.11.2024
Jürgen Wiener
Verbandsvorsitzender