Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Küssaberg
Der Gemeinderat hat sich zu Beginn des Jahres 2021 dazu entschieden, die bis dahin in Küssaberg geltende unechte Teilortswahl abzuschaffen und so die pro Ortsteil zugewiesenen Sitze im Gesamtgemeinderat aufzulösen. Konkret erfolgte die Beschlussfassung im Gemeinderat am 18.01.2021 und wurde am 22.01.2021 als Neufassung der Hauptsatzung veröffentlicht.
Hiermit wird die Neufassung nunmehr deklaratorisch neu bekannt gemacht. Die heutige, ansonsten wortgleiche Bekanntmachung dient schließlich der Nachholung des vollständigen Hinweises nach § 4 Abs. 4 Satz 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (aktuelle GemO in der Fassung vom 27.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom
27.06.2023 (GBl. S. 229) m.W.v. 01.07.2023):
Neufassung der Hauptsatzung
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. 689) zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl S. 1095) m.W.v. 12.12.2020 hat der Gemeinderat der Gemeinde Küssaberg am 18.01.2021 folgende
Neufassung der
H A U P T S A T Z U N G
beschlossen.
I. Form der Gemeindeverfassung
§ 1
Gemeinderatsverfassung
Verwaltungsorgane der Gemeinde Küssaberg sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.
II. Gemeinderat
§ 2
Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde Küssaberg. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
§ 3
Zusammensetzung
Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 18 ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäten). Die Zahl der Gemeinderäte bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorgaben der Gemeindeordnung, Abweichungen hinsichtlich der Zahl der Gemeinderäte nach unten werden nicht vorgenommen.
III. Ausschüsse des Gemeinderates
§ 4
Beschließende Ausschüsse
- Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
1.1 der Bauausschuss
1.2 der Umlegungsausschuss
1.3 der Personalausschuss
- Der Bauausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und acht weiteren Mitgliedern des Gemeinderates.
- Der Umlegungsausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern des Gemeinderates sowie aus einem Vermessungssachverständigen als Mitglied mit Stimmrecht und einem Bausachverständigen als Mitglied mit beratender Stimme. Der Ausschuss kann weitere Sachverständige zu den Sitzungen zuziehen.
- Der Personalausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern des Gemeinderates.
- Für die weiteren stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der Ausschüsse wird die gleiche Anzahl von Stellvertretern bestellt, welche diese Mitglieder im Verhinderungsfalle vertreten.
§ 5
Allgemeine Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse
- Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig anstelle des Gemeinderates.
- Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 7 bis 9 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen.
§ 6
Beziehungen zwischen Gemeinderat, Bauausschuss, Personalausschuss
- Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, kann der Ausschuss die Angelegenheit mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglieder dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten.
- Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.
- Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, können, soweit in den Geschäftskreis der Ausschüsse fallend, diesen zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderates sind sie den beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung zu überweisen.
- Die Zuständigkeit des Gemeinderates ist anzunehmen, wenn zweifelhaft ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderates oder zu der der Ausschüsse
gehört.
§ 7
Bauausschuss
- Der Geschäftskreis des Bauausschusses umfasst die bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten der Gemeinde (Abgabe der Stellungnahmen der Gemeinde im Rahmen von Bauanträgen und Bauvoranfragen; im Geltungsbereich von Bebauungsplänen nur, soweit diese den dortigen Vorschriften nicht entsprechen).
- In seinem Geschäftskreis entscheidet der Bauausschuss über:
2.1 die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Entscheidung über
- die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BauGB)
- die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes (§ 31 BauGB)
- die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes (§ 33 BauGB)
- die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB)
- die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB), soweit die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist.
2.2 die Stellungnahmen der Gemeinde zu Bauanträgen nach § 53 Abs. 2 und 4 und § 54 Absatz 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg
2.3 Anträge auf Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben und auf vorläufige Untersagung gemäß § 15 des BauGB
2.4 die Erteilung von Genehmigungen und Entscheidungen über allgemein erteilte Genehmigungen nach § 144 des Baugesetzbuches (BauGB).
§ 8
Umlegungsausschuss
Der Umlegungsausschuss ist zuständig für die von der Umlegungsstelle bei der Durchführung von Umlegungen nach den §§ 45 ff. BauGB zu treffenden Entscheidungen.
§ 9
Personalausschuss
- Der Personalausschuss ist zuständig für alle Einstellungen bzw. Ernennungen und Entlassungen und sonstigen personalrechtlichen Entscheidungen von Gemeindebediensteten (Beschäftigte und Beamte), sofern nicht der Bürgermeister gem. § 10 Nr. 2.3 dieser Satzung zuständig ist oder die Zuständigkeit dem Gemeinderat obliegt. Für die leitenden Gemeindebediensteten sind die Vorgaben unter Absatz 3 parallel zu berücksichtigen. In seinem Zuständigkeitsbereich entscheidet der Personalausschuss sodann abschließend.
- Der Personalausschuss entscheidet damit grundsätzlich abschließend über die Einstellungen bzw. Ernennungen und Entlassungen sowie sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Gemeindebediensteten bis zur Entgeltgruppe 10 (Beschäftigte nach dem TVÖD-VKA) bzw. Entgeltgruppe S 9 (Beschäftigte TVÖD-SuE d.h. Erzieher-/innenbereich) bzw. bis zur Besoldungsgruppe A 8 (Beamte). Bei darüber hinausgehenden Vergütungs-/Besoldungsgruppen obliegt die abschließende Entscheidung dem Gemeinderat.
- Bei der Neueinstellung von leitenden Gemeindebediensteten wird der Ausschuss generell vorberatend/ vorauswählend tätig und unterbreitet dem Gemeinderat einen entsprechenden Beschlussvorschlag. Über die Notwendigkeit einer darüber hinausgehenden persönlichen Vorstellungsrunde der Bewerber/innen vor dem Gesamtgemeinderat kann der Gemeinderat im Einzelfall entscheiden. Bei sonstigen personalrechtlichen Entscheidungen von leitenden Bediensteten entscheidet der Gemeinderat generell ohne Vorberatung durch den Personalausschuss. Leitend sind die Bediensteten, die nach ihrer Dienststellung und dem Geschäftsverteilungsplan befugt sind, selbständig Sachentscheidungen von nicht nur untergeordneter Bedeutung zu treffen und sie nach außen zu vertreten. Für die Gemeinde Küssaberg werden als leitende Bedienstete folgende Dienststellungen definiert:
- Amtsleiter/-innen
- Einrichtungsleiter/-innen
- Bauhofleiter/-innen
- Kommt es bei den Entscheidungen über die Ernennung, Einstellung und Entlassung von
Gemeindebediensteten zu keinem Einvernehmen zwischen Personalausschuss und Bürgermeister, ist die Entscheidung an den Gemeinderat zu übertragen.
- Der Ausschuss für Personaleinstellungen tagt nichtöffentlich.
IV. Bürgermeister
§ 10
Zuständigkeiten
- Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder durch Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist.
- Dem Bürgermeister werden zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits
um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan und dem Wirtschaftsplan der
Wasserversorgung bis zum Betrag von 20.000,- € im Einzelfall
2.2 die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu 5.000,- € im Einzelfall
2.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen der Beschäftigten bis einschließlich Entgeltgruppe 5 TVÖD-VKA bzw. Entgeltgruppe (S) 5 TVÖD-SuE, Aushilfsangestellten sowie geringfügig Beschäftigter, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen im Rahmen des jeweils geltenden Stellenplans
2.4 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 1.500 € im Einzelfall
2.5 die Stundung von Forderungen bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe, die Stundung von Forderungen über 3 Monate bis zu 6 Monaten bis zu einem Betrag von 15.000 €
2.6 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 2.500 € beträgt
2.7 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum
oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten
im Wert bis zu 15.000 € im Einzelfall
2.8 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 2.500 € im Einzelfall
2.9 Verträge über die Nutzung von gemeindeeigenen Wohnungen bis zu einem jährlichen
Miet- oder Pachtwert von 4.000 € im Einzelfall
2.10 den Abschluss von Versicherungsverträgen
2.11 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 2.500 € im Einzelfall
2.12 die Bestellung von Bürgern zur ehrenamtlichen Mitwirkung sowie die Ent-scheidung
darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt
2.13 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in beschließenden Ausschüssen
2.14 die Abgabe von erforderlichen Stellungnahmen zu Bauanträgen und Bauvoranfragen
innerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen, wenn diese den dortigen Vorschriften entsprechen
2.15 die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen der Haushaltssatzung sowie die Anlage
des gemeindlichen Geldvermögens entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
2.16 die Übernahme von Bürgschaften (ohne Ausfallbürgschaft für den sozialen Wohnungsbau), Verpflichtungen von Gewährsverträgen und die Bestellung von Sicherheiten bis zu 2.500 €
2.17 die Übernahme von Ausfallbürgschaften für den sozialen Wohnungsbau
2.18 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der
Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz.
- Aufgaben, die an sich in die Zuständigkeit des Bürgermeisters fallen, kann dieser vor den
Gemeinderat bzw. vor den Bau- oder Personalausschuss zur Entscheidung bringen, wenn
er es für zweckdienlich hält.
V. Stellvertretung des Bürgermeisters
§ 11
Stellvertreter
Für den Fall der Verhinderung des Bürgermeisters bestellt der Gemeinderat aus seiner Mitte
ehrenamtliche Stellvertreter.
VI. Ortsteile
§ 12
Benennung der Ortsteile
- Das Gemeindegebiet der Gemeinde Küssaberg besteht aus den räumlich voneinander getrennten Ortsteilen:
- Bechtersbohl
- Dangstetten
- Kadelburg (mit Ettikon)
- Küßnach
- Reckingen
- Rheinheim.
- Die Namen der in Absatz 1 bezeichneten Ortsteile werden mit dem vorangestellten Namen
der Gemeinde und dem Zwischenwort „Ortsteil“ geführt.
- Die räumlichen Grenzen der einzelnen Ortsteile nach Abs. 1 sind jeweils die Gemarkungen
der früheren Gemeinden gleichen Namens.
VII. Schlussbestimmungen
§ 13
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am 23.01.2021 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige
Hauptsatzung vom 10.01.2015 mit ihrer Änderung vom 28.09.2019 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften bei
Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht
schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung
gegenüber der Gemeinde Küssberg geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
sind.
Küssaberg, den 01.03.2024
gez. Manfred Weber
Bürgermeister