links im Bild blaues Wappen, welches in der Mitte mit diagonalen Wellen getrennt ist, in der linken Hälfte ein gelbes Mühlrad oder Wasserrad und in der rechten Wappenhälfte ein gelbes Zepter, alles auf weißem Hintergrund, rechts im Bild ein blauer Schriftzug Landkreis Waldshut
© links im Bild blaues Wappen, welches in der Mitte mit diagonalen Wellen getrennt ist, in der linken Hälfte ein gelbes Mühlrad oder Wasserrad und in der rechten Wappenhälfte ein gelbes Zepter, alles auf weißem Hintergrund, rechts im Bild ein blauer Schriftzug Landkreis Waldshut
Landkreis Waldshut

Das Landwirtschaftsamt Waldshut informiert:

Öffentliche Bekanntmachungen, Mitteilung der Gemeinde

Allgemeinverfügung zur Genehmigung von Ausnahmen der bodennahen Ausbringungstechnik im Landkreis Waldshut. Im Falle von bestelltem Ackerland dürfen seit dem 1. Februar 2020 und im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau ab dem 1. Februar 2025 flüssige organische Düngemittel (inklusive Gärreste) nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Breitverteilung ist auf bestelltem Ackerland und im Grünland, bis auf zu genehmigende Ausnahmen daher grundsätzlich nicht mehr zulässig.

Für die Ausnahmetatbestände: „Grünlandflächen mit >20% Hangneigung auf >30 % der Fläche“, „Kleine Betriebe unter 15 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche“ und „Dünne Güllen und Jauchen“ hat das Landratsamt Waldshut unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen eine Allgemeinverfügung erlassen.

Die vollständige Allgemeinverfügung finden Sie unter folgendem Link: https://www.landkreis-waldshut.de/aktuelles/bekanntmachungen/