Fundsache abgeben oder nachfragen
Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens 6 Monate lang aufzubewahren.
Lebens- und Genussmittel, Medikamente und Chemikalien werden sofort entsorgt.
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Pass- und Meldewesen
Pass- und Meldewesen / Seniorenarbeit
Sie haben einen Gegenstand verloren:
Fragen Sie zunächst dort nach, wo Sie den Gegenstand verloren haben
Bei Verkehrsunternehmen wenden Sie sich direkt an den jeweiligen Fahrgast-Service. Die Kontaktdaten finden Sie im Internet, in der Regel unter dem Stichwort "Fundsache".
Haben Sie dort keinen Erfolg, wenden Sie sich an das örtliche Fundbüro.
Fundsachen werden auch von Hotels, Kaufhäusern, Kultur- und anderen Einrichtungen nach einer gewissen Zeit im Fundbüro abgegeben. Fragen Sie daher mehrmals in zeitlichen Abständen nach.
Nur wenn eine Fundsache Hinweise auf den Eigentümer oder Besitzer (Name, Geburtsdatum, Anschrift) aufweist, erhalten Sie eine schriftliche Benachrichtigung. Wohnen Sie nicht im Zuständigkeitsgebiet der Fundbehörde, leiten deren Mitarbeiter in diesem Fall die Fundsache an die Fundbehörde Ihres Wohnortes in Deutschland weiter.
In der Regel muss die verlierende Person gegenüber der Finderin, dem Finder oder dem Fundbüro einen Eigentumsnachweis erbringen, zum Beispiel
Eine Abholung durch Dritte ist mit Ausweis und Vollmacht möglich.
Sie haben einen Gegenstand gefunden:
Sie müssen ihn abgeben.
Im Fundbüro wird eine Fundanzeige aufgenommen.
Dabei werden die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie Ihre Personalien festgehalten.
Häufig können Sie gefundene Gegenstände auch bei den Bürgerämtern oder bei der Polizei abgeben. Informieren Sie sich vorab.
Meldet sich der Besitzer nicht innerhalb von 6 Monaten, haben Sie Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Diesen Anspruch müssen Sie innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist geltend machen. Wenn Sie den Gegenstand nicht möchten oder wenn Sie ihn in öffentlichen Gebäuden oder kommunalen Verkehrsmitteln gefunden haben, wird die Stadt oder die Gemeinde Eigentümerin der Sachen. Bei Fund in privaten Geschäftsräumen gilt der Geschäftsinhaber als Finder.
Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.
Negativbescheinigung zur Vorlage bei der Versicherung
Beim Fundbüro erhalten Sie auch eine Bescheinigung darüber, dass der vermisste Gegenstand nicht abgegeben wurde (sogenannte Negativbescheinigung). Wenden Sie sich dazu persönlich an die zuständige Stelle.
Als Finder steht Ihnen Finderlohn zu, wenn sich der Eigentümer oder die Eigentümerin meldet. Diesen müssen Sie mit ihr oder ihm direkt regeln.
Die Höhe des Finderlohns beträgt:
Für Funde in öffentlichen Verkehrsmitteln und Behörden gibt es bis zu einem Wert von 50 Euro keinen Finderlohn, darüber hinaus
Wer gefundene fremde Sachen behält, macht sich unter Umständen strafbar.
Dieser Text entstand in Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen.
Das Fundbüro Ihrer Gemeinde oder Stadt