Der Gemeinderat der Gemeinde Küssaberg hat am 21.10.2024 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans „Freiflächenphotovoltaik Kadelburg, Gewann Unterertel“ mit örtlichen Bauvorschriften und gemeinsamer Begründung gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. In der gleichen Sitzung hat der Gemeinderat, die während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen behandelt und abgewogen. Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der nachstehende abgebildete Planausschnitt maßgebend. Das Plangebiet befindet sich östlich des Gewerbegebiets Greut und westlich des Recyclinghof des Landkreises. Südlich grenzen die Straße Unter Greut, nördlich Waldflächen an das Bebauungsplangebiet an.
Ziele und Zwecke der Planung, Verfahren:
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes und die Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Grundlagen zur Errichtung einer privaten Freiflächenphotovoltaikanlage geschaffen werden. Die Fläche wird aktuell für landwirtschaftliche Zwecke (Ackerland bzw. Obstplantage) genutzt und ist entsprechend im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. Der Bebauungsplan kann daher nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Die Grundstücke befinden sich unter baurechtlichen Gesichtspunkten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Freiflächenphotovoltaik Kadelburg, Gewann Unterertel“ Außenbereich, weshalb zur Realisierung ein Bebauungsplanverfahren mit paralleler punktueller Flächennutzungsplanänderung durchgeführt werden muss. Die Aufstellung des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften und die punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren werden im zweistufigen Regelverfahren mit Umweltprüfung durchgeführt. Die FNP-Änderung sieht vor, das Gebiet von ca. 10 ha künftig als „Sonderbaufläche Energie“ auszuweisen. Im Bebauungsplan wird ein entsprechendes Sondergebiet „Freiflächenphotovoltaik“ und „Agri-Photovoltaik“ festgesetzt.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Entwurf des Bebauungsplans wird mit örtlichen Bauvorschriften, Begründung,Umweltbericht, Blendgutachten sowie mit dem Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung vom
Montag, den 02. Dezember 2024 bis Freitag, den 17.01.2025
unter folgender Adresse auf der Homepage der Gemeinden Küssaberg veröffentlicht: https://www.kuessaberg.info/Wirtschaft-Bauen-Wohnen/Bauen-inKuessaberg/Bauleitplanung
Zusätzlich werden die Unterlagen während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus Küssaberg, Gemeindezentrum 1, 79790 Küssaberg, vor dem Bauamt EG 3 und zeitgleich auch in der Gemeindeverwaltung 79801 Hohentengen am Hochrhein, Gewerbestraße 6, Obergeschoss, Zimmer Nr. 6, Bauamt ausgelegt. Während der Offenlage besteht Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung in beiden Rathäusern. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sollen elektronisch an bauamt@kuessaberg.de übermittelt werden. Bei Bedarf können die Stellungnahmen auch auf anderem Weg – schriftlich, mündlich zur Niederschrift im Rathaus Küssaberg und im Rathaus Hohentengen oder per Fax an 07741/6001-50 abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und Bestandteilder ausgelegten Unterlagen:
Umweltbericht zum Bebauungsplan:
Diese enthalten Informationen zu den nachstehend aufgelisteten Schutzgütern im Plangebiet, die Auswirkung der Planung auf die Schutzgüter und die Maßnahmen zur Kompensation und Ausgleich von Eingriffen:
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zum gemeinsamen Verfahren:
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Hinsichtlich der punktuellen Änderung des Flächennutzungsplanes wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Küssaberg, den 29.11.2024