Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Küssaberg Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Öffentliche Bekanntmachungen

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung 
vom 27.07.2000 GBl. S. 582, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 
27.06.2023 (GBl. S. 229) m.W.v. 01.07.2023 hat der Gemeinderat der Gemeinde 
Küssaberg am 19.02.2024 folgende 

Neufassung der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit beschlossen.

§ 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres 
Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.

(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme

  • bis zu 3 Stunden 50,00 €
  • von mehr als 3 bis 6 Stunden 80,00 €
  • von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) 110,00 €


§ 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme

(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor 
ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche  Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen  Tätigkeiten weniger als 1 Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.
(2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.
(3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die 
Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des 
Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben 
unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach der Sitzung 
stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.
(4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf 
zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen.


§ 3 Aufwandsentschädigung

(1) Gemeinderäte erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine 
Aufwandsentschädigung. Diese wird gezahlt

  • als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates in Höhe von je Sitzung 50,00 €

  • als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen in Höhe von je Sitzung 25,00 €

Bei mehreren, unmittelbar aufeinanderfolgenden Sitzungen desselben 
Gremiums wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.

(2) Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten für jede Stunde 
der Vertretung des Bürgermeisters 25,00 €, höchstens pro Tag der Vertretung (Tageshöchstsatz) 150,00 €


§ 4 Reisekostenvergütung

Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten ehrenamtlich 
Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 und § 3 eine Reisekostenvergütung 
in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.


§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 02.03.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 27.06.2008 außer Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften bei Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Küssaberg geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu 
bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.


Küssaberg, den 01.03.2024
Manfred Weber, Bürgermeister