Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Küssaberg Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Öffentliche Bekanntmachungen
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung
vom 27.07.2000 GBl. S. 582, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom
27.06.2023 (GBl. S. 229) m.W.v. 01.07.2023 hat der Gemeinderat der Gemeinde
Küssaberg am 19.02.2024 folgende
§ 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres
Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme
§ 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme
(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor
ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als 1 Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.
(2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.
(3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die
Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des
Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben
unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach der Sitzung
stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.
(4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf
zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen.
§ 3 Aufwandsentschädigung
(1) Gemeinderäte erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine
Aufwandsentschädigung. Diese wird gezahlt
als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates in Höhe von je Sitzung 50,00 €
als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen in Höhe von je Sitzung 25,00 €
Bei mehreren, unmittelbar aufeinanderfolgenden Sitzungen desselben
Gremiums wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.
(2) Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten für jede Stunde
der Vertretung des Bürgermeisters 25,00 €, höchstens pro Tag der Vertretung (Tageshöchstsatz) 150,00 €
§ 4 Reisekostenvergütung
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 02.03.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 27.06.2008 außer Kraft.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften bei Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Küssaberg geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu
bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Küssaberg, den 01.03.2024
Manfred Weber, Bürgermeister